Anteile vererben oder verschenken

Ihre Anteile an der Jurenergie eG können Sie im Rahmen unserer Satzung vererben oder auch bereits zu Lebzeiten übertragen. So geben Sie Ihr Engagement für die Energiewende ganz unkompliziert weiter. Gerne beraten wir Sie persönlich zu den Möglichkeiten.

Anteile vererben

Was passiert im Todesfall mit Ihren Jurenergie-Anteilen? Die Antwort ist sehr einfach: Gemäß § 7 unserer Satzung geht im Todesfall die Mitgliedschaft auf den Erben über. Die Anteile an der Jurenergie eG (= Geschäftsguthaben) können also vererbt werden. Liegt kein Testament vor oder ist darin nicht geregelt, wer der Erbe sein soll, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Der Erbe wird selbst Mitglied der Jurenergie eG und tritt damit in alle Rechte und Pflichten des verstorbenen Mitglieds ein. Bei der formellen Abwicklung eines Erbfalls sind wir Ihnen gerne behilflich.

Erbengemeinschaft

Ein paar Besonderheiten gelten, wenn die Jurenergie-Anteile auf mehrere Personen gemeinschaftlich vererbt werden. In diesem Fall wird die Mitgliedschaft zunächst auf die Erbengemeinschaft übertragen. Dabei geht auf die Erbengemeinschaft jedoch nur ein Stimmrecht über, das durch einen von der Erbengemeinschaft zu bestimmenden Vertreter ausgeübt werden muss.

Derartige Konstellationen sind jedoch auf Dauer schwierig. Daher regelt unsere Satzung, dass im Falle einer Erbengemeinschaft die Mitgliedschaft mit dem Ende des Geschäftsjahres endet, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht einem einzelnen der Miterben überlassen wird. Alternativ kann die Erbengemeinschaft die Anteile unter Einhaltung der satzungs- und gesetzlichen Vorgaben auch auf einen Dritten übertragen.

Übertragung auf einen Miterben

Die Anteile werden einem einzelnen Miterben überlassen — die Mitgliedschaft bleibt bestehen.

Übertragung auf einen Dritten

Alternativ können die Anteile unter Einhaltung der Satzung auf eine dritte Person übertragen werden.

Anteile verschenken - Übertragung bereits zu Lebzeiten

Viele Mitglieder wollen jedoch gar nicht bis zum Tod warten, sondern ihre Anteile lieber schon zu Lebzeiten übertragen und mit „warmer Hand“ verschenken. Die Übertragung von eigenen Anteilen auf eine andere Person ist jederzeit möglich und in § 6 unserer Satzung näher geregelt.

Voraussetzung ist, dass der Erwerber der Anteile der Jurenergie eG selbst beitritt oder bereits Mitglied ist. Solange sie nur einen Teil Ihres Geschäftsguthabens übertragen, bleiben Sie weiterhin auch selbst Mitglied. Nur wenn Sie Ihr gesamtes Geschäftsguthaben übertragen, erlischt Ihre Mitgliedschaft mit Vollzug der Übertragung.

Werden Anteile während des Geschäftsjahres übertragen, erhält die Dividende für dieses Geschäftsjahr immer die Person, die am 31.12. des Geschäftsjahres die Anteile hält. Eine andere Aufteilung ist satzungsgemäß nicht möglich, kann aber natürlich individuell und direkt zwischen den Beteiligten vereinbart werden.

Eine Übertragung von Anteilen muss nicht zwingend als Schenkung erfolgen. Je nach individueller Vereinbarung zwischen den Beteiligten kann sie auch gegen Erstattung des Anteilswertes oder zu frei verhandelbaren Konditionen erfolgen.

Persönliche Beratung gewünscht?

Wir helfen Ihnen gerne bei der formellen Abwicklung — ob Erbfall oder Schenkung zu Lebzeiten. Sprechen Sie uns einfach an.